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   LAG Hamm, 29.05.2015 - 18 Sa 1663/14   

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LAG Hamm, 29.05.2015 - 18 Sa 1663/14 (https://dejure.org/2015,22475)
LAG Hamm, Entscheidung vom 29.05.2015 - 18 Sa 1663/14 (https://dejure.org/2015,22475)
LAG Hamm, Entscheidung vom 29. Mai 2015 - 18 Sa 1663/14 (https://dejure.org/2015,22475)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Pflegedienstleisters in einem Krankenhaus wegen Abgabe einer unrichtigen eidesstattlichen Versicherung in einem Parallelrechtsstreit

  • hensche.de

    Außerordentliche Kündigung, Eidesstattliche Versicherung

  • ra.de
  • arbeitsrechtsiegen.de

    Fristlose Kündigung - Abgabe einer unrichtigen eidesstattlichen Versicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1
    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Pflegedienstleisters in einem Krankenhaus wegen Abgabe einer unrichtigen eidesstattlichen Versicherung in einem Parallelrechtsstreit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Außerordentliche Kündigung wegen falscher eidesstattlicher Versicherung?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 434/13

    Ordentliche Kündigung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Hamm, 29.05.2015 - 18 Sa 1663/14
    aa) Das Arbeitsgericht ist richtig davon ausgegangen, dass die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung durch den Arbeitnehmer auch eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertige vermag (BAG, Urteil vom 31.07.2014 - 2 AZR 434/13 m. w. N.).

    Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer in einem Gerichtsverfahren mit dem Arbeitgeber leichtfertig Tatsachenbehauptungen aufstellt, deren Unhaltbarkeit auf der Hand liegt (BAG, Urteil vom 31.07.2014 - 2 AZR 434/13 m. w. N.).

    Das ist der Fall, wenn der Inhalt der Aussage mit der objektiven Sachlage nicht übereinstimmt (BAG, Urteil vom 31.07.2014 - 2 AZR 434/13).

    Der an Eides Statt Erklärende muss die Unrichtigkeit seiner Behauptungen erkennen und deren Unwahrheit in seinem Erklärungswillen aufnehmen; er muss die Unvollständigkeit und Unrichtigkeit zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen (BAG, Urteil vom 31.07.2014 - 2 AZR 434/13, Urteil vom 11.07.2013 - 2 AZR 994/12).

    Zu berücksichtigen ist auch der Stellenwert, den die hier in Rede stehende Äußerung in der eidesstattlichen Versicherung aus Sicht des Erklärenden für den Ausgang des einstweiligen Verfügungsverfahrens hatte (vgl. BAG, Urteil vom 31.07.2014 - 2 AZR 434/13).

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits von vornherein erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 31.07.2014 - 2 AZR 434/13, Urteil vom 11.07.2013 - 2 AZR 994/12, Urteil vom 25.10.2012 - 2 AZR 495/11).

  • BAG, 11.07.2013 - 2 AZR 994/12

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag desArbeitgebers

    Auszug aus LAG Hamm, 29.05.2015 - 18 Sa 1663/14
    Der an Eides Statt Erklärende muss die Unrichtigkeit seiner Behauptungen erkennen und deren Unwahrheit in seinem Erklärungswillen aufnehmen; er muss die Unvollständigkeit und Unrichtigkeit zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen (BAG, Urteil vom 31.07.2014 - 2 AZR 434/13, Urteil vom 11.07.2013 - 2 AZR 994/12).

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits von vornherein erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 31.07.2014 - 2 AZR 434/13, Urteil vom 11.07.2013 - 2 AZR 994/12, Urteil vom 25.10.2012 - 2 AZR 495/11).

  • ArbG Paderborn, 24.10.2014 - 3 Ca 1013/14

    Fristlose Kündigung, falsche eidesstattliche Versicherung, Abmahnungserfordernis

    Auszug aus LAG Hamm, 29.05.2015 - 18 Sa 1663/14
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 24.10.2014 - 3 Ca 1013/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 24.10.2014 - 3 Ca 1013/14 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 495/11

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnungserfordernis

    Auszug aus LAG Hamm, 29.05.2015 - 18 Sa 1663/14
    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits von vornherein erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 31.07.2014 - 2 AZR 434/13, Urteil vom 11.07.2013 - 2 AZR 994/12, Urteil vom 25.10.2012 - 2 AZR 495/11).
  • ArbG Minden, 23.06.2021 - 2 Ca 917/20

    Fristlose Kündigung, Versetzung, Auflösungsantrag

    Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer in einem Gerichtsverfahren mit dem Arbeitgeber leichtfertig Tatsachenbehauptungen aufstellt, deren Unhaltbarkeit auf der Hand liegt (BAG, Urteil vom 31.07.2014 - 2 AZR 434/13, juris; LAG Hamm, Urt. vom 29.05.2015 - 18 Sa 1663/14, juris).
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